Green Bonds, also Staats- und Unternehmensanleihen mit ökologischer Ausrichtung, erleben seit einigen Jahren einen Boom. Europaweit soll der Markt in diesem Jahr auf ein Volumen von rund 180 Milliarden Euro anwachsen – 2017 waren es noch 100 Milliarden, 2015 nur 27 Milliarden. Den Trend zur nachhaltigen Geldanlage nutzen allerdings auch einige zweifelhafte Emittenten, die per „Greenwashing“ lediglich ihr Marketing grün ausrichten. Anleger sollten sich also immer konkret anschauen, nach welchen Kriterien das Geld investiert wird.
Auch einige Länder haben die Vorteile von Green Bonds für sich entdeckt. Polen legte 2016 eine nachhaltige Anleihe auf, es folgten Frankreich, die Niederlande, Belgien und Irland. Deutschland wird im nächsten Jahr ebenfalls auf den Green-Bond-Zug aufspringen und eine „grüne Zwillingsanleihe“ begeben. Sie soll Klimaschutzmaßnahmen mitfinanzieren und jederzeit gegen konventionelle Bundesanleihen umgetauscht werden können. Kritiker monieren allerdings, dass nur Gelder umgeschichtet und wegen der rigiden Haushaltspolitik keine neuen Projekte und Maßnahmen angestoßen würden.
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Der Fußballprofi Holger Badstuber, früher beim FC Bayern, heute beim VfB Stuttgart unter Vertrag, dürfte seinem Krankentagegeld-(KTG)-Versicherer nicht viel Freude bereitet haben. Seine krankheitsbedingte Fehlzeit summierte sich in den vergangenen fünf Jahren auf rund 650 Tage. Für 27 davon wollte die Versicherung indes nicht zahlen, da sich Badstuber in dieser Zeit im Ausland aufgehalten hatte. Wie in zahlreichen anderen KTG-Versicherungsbedingungen findet sich auch in Badstubers eine Klausel, der zufolge bei Auslandsaufenthalt kein Geld gezahlt wird. Von Gerichten wurde diese Regelung regelmäßig für rechtswirksam erklärt – bis vor Kurzem.
Das Landgericht München I gab Badstuber, der auf Zahlung von 28.000 Euro geklagt hatte, recht und erklärte die Regelung im Zeitalter dauernder Erreichbarkeit für „überholt“. Heute sei es unproblematisch, eine versicherte Person binnen drei Tagen zu einer ärztlichen Untersuchung einzubestellen. Darauf können sich andere Versicherungsnehmer allerdings nicht berufen: Es handelt sich um ein „Anerkenntnisurteil“, das nur für diesen konkreten Fall gilt. Auch in Zukunft werden sich wohl Gerichte mit der KTG-Auslandsklausel befassen müssen.
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Die Pleite des Containerverleihers P&R hinterließ über 50.000 geprellte Anleger, deren Forderungen sich auf rund drei Milliarden Euro belaufen. Wann sie in welcher Höhe entschädigt werden, steht noch nicht fest, doch es dürften Jahre vergehen. Da mag ein aktuelles Angebot der US-Investmentgesellschaft York Capital so manchem verlockend erscheinen: 14 Prozent des Nennwerts wollen die Amerikaner für eine Übernahme der Forderungen zahlen. Zusätzlich sollen die veräußernden P&R-Anleger von eventuell auf sie zukommenden Rückforderungsansprüchen freigestellt werden. Die Insolvenzverwalter von der Münchner Kanzlei Jaffé prüfen derzeit noch, ob sie ausgezahlte „Gewinne“ von Anlegern wiederholen können.
Inwiefern sich das Geschäft lohnt, muss jeder Investor für sich entscheiden. Nach jetzigem Stand wird mit einer Insolvenzmasse von über einer Milliarde Euro gerechnet, woraus eine Quote von einem knappen Drittel resultieren dürfte – deutlich mehr also als die angebotenen 14 Prozent. Allerdings gibt es noch viele Wenns und Abers auf dem Weg zur Entschädigung der Anleger.
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Viele Kreditkunden gewinnen im Verlauf ihrer Beratung in der Bank den Eindruck, dass eine mit angebotene Restschuldversicherung förderlich oder sogar notwendig für das Zustandekommen des Darlehensvertrags wäre. Dieser darf jedoch nicht von einem Versicherungsabschluss abhängig gemacht werden. Damit diesbezüglich keine Missverständnisse entstehen, sind die Versicherer seit 2018 verpflichtet, die Kunden eine Woche nach Vertragsabschluss deutlich über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.
Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hamburg hat die als „Welcome-Letter“ bezeichneten Schreiben von 24 Restschuldversicherern nun unter die Lupe genommen – und die Mehrzahl kritisiert. Drei Viertel der Schreiben seien beispielsweise derart werblich ausgeschmückt, dass die Hauptaussage verschleiert werde. Zudem verzichteten 15 der 24 Anbieter auf den Hinweis, dass der Kreditvertrag unberührt bleibt, wenn die Restschuldversicherung doch nicht abgeschlossen wird. Nur in fünf der untersuchten Verträge wird der Beginn der Widerrufsfrist vollständig und korrekt benannt.
Die Kopplung von Kreditverhandlungen an die Vermittlung einer Restschuldversicherung wird immer wieder von Verbraucherschützern kritisiert. Die Banken erhalten mitunter mehr als Hälfte der Versicherungsprämien als Provision.
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Viele Kreditkunden gewinnen im Verlauf ihrer Beratung in der Bank den Eindruck, dass eine mit angebotene Rechtsschutzversicherung förderlich oder sogar notwendig für das Zustandekommen des Darlehensvertrags wäre. Dieser darf jedoch nicht von einem Versicherungsabschluss abhängig gemacht werden. Damit diesbezüglich keine Missverständnisse entstehen, sind die Versicherer seit 2018 verpflichtet, die Kunden eine Woche nach Vertragsabschluss deutlich über ihr Widerrufsrecht aufzuklären.
Das Marktwächter-Team der Verbraucherzentrale Hamburg hat die als „Welcome-Letter“ bezeichneten Schreiben von 24 Restschuldversicherern nun unter die Lupe genommen – und die Mehrzahl kritisiert. Drei Viertel der Schreiben seien beispielsweise derart werblich ausgeschmückt, dass die Hauptaussage verschleiert werde. Zudem verzichteten 15 der 24 Anbieter auf den Hinweis, dass der Kreditvertrag unberührt bleibt, wenn die Restschuldversicherung doch nicht abgeschlossen wird. Nur in fünf der untersuchten Verträge wird der Beginn der Widerrufsfrist vollständig und korrekt benannt.
Die Kopplung von Kreditverhandlungen an die Vermittlung einer Restschuldversicherung wird immer wieder von Verbraucherschützern kritisiert. Die Banken erhalten mitunter mehr als Hälfte der Versicherungsprämien als Provision.
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Das gefühlt ewige Chaos um den EU-Austritt Großbritanniens hat die Kurse vieler britischer Unternehmen nach unten gedrückt. Und zwar in vielen Fällen mehr, als fundamental gerechtfertigt wäre. Denn prinzipiell ist das Gros der britischen Firmen durchaus wettbewerbsfähig, liefert gefragte Produkte und Leistungen. Lediglich die tiefe Verunsicherung der Investoren hat zu vorsichtigen Bewertungen geführt.
Kommt es zu einem geordneten Brexit, wofür derzeit vieles spricht, könnten die Kurse insbesondere exportorientierter Unternehmen wieder deutlich anziehen. Darin liegt eine Chance für Anleger. Auch hier gilt allerdings: Große Chancen sind mit großen Risiken verbunden. Nach wie vor ist das Schreckgespenst „No-Deal-Brexit“ nicht vom Tisch – und damit das Risiko einer tiefen Rezession. Auch das Austrittsdatum gilt eher nicht als in Stein gemeißelt. Sogar ein Verbleib in der EU („Breversal“) ist weiterhin denkbar. Sollte die Unsicherheit anhalten oder sich sogar vertiefen, könnte sie die Kurse weiter absacken lassen.
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Die Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenkassen hat bekanntlich ihre Grenzen. Das merken Kassenpatienten vor allem beim Zahnersatz, der schon mal einen Jahresurlaubsetat verschlingen kann. Aber auch in puncto Vorsorge oder Naturheilverfahren übernehmen die Kassen bei Weitem nicht alles, was sich Patienten wünschen. Mit Krankenzusatzversicherungen lassen sich einige der Versorgungslücken des Kassensystems für relativ kleines Geld schließen. Die beliebten Policen können auch von Unternehmen als betriebliche Krankenversicherung (bKV) ihren Angestellten angeboten werden – ein prinzipiell gern genutztes „Schmankerl“ zur Mitarbeiterbindung.
Seit 2013 galten die bKV-Beiträge allerdings als Barlohn und wurden voll mit Steuern und Abgaben belegt, was die Zusatzleistung für Arbeitgeber unattraktiver machte. Nach einer Bundesfinanzhof-Entscheidung hat der Gesetzgeber nun aber eine Kehrtwende vollziehen müssen: Rückwirkend bis zum 7. Juni 2018 gelten bKV-Beiträge (bis 44 Euro im Monat pro Person) wieder als steuerfreier Sachlohn. Damit dürften in Zukunft wieder deutlich mehr Beschäftigte in den Genuss kommen, über die Firma Extra-Gesundheitsleistungen zu erhalten.
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Die Negativzinsen fressen sich immer weiter in den Alltag auch ganz normaler Bundesbürger. Während zahlreiche Banken schon Strafzinsen für Geldeinlagen ab einer bestimmten Summe verlangen, fällt nun ein weiteres Tabu: Wie die Volksbank Raiffeisenbank Fürstenfeldbruck mitteilte, müssen Neukunden, die bei ihr ein Tagesgeldkonto eröffnen, seit dem 1. Oktober bereits ab dem ersten Cent einen Strafzins von 0,5 Prozent entrichten. Für Girokonten gelte ein Freibetrag von 20.000 Euro. Der Zinssatz entspricht jenem, den Banken an die Europäische Zentralbank abführen müssen, wenn sie dort Geld parken.
Das Genossenschaftsinstitut dürfte nicht die letzte Bank sein, die ihre Kunden auf breiter Front an den Kosten der Negativzinsen beteiligt. Derzeit wird laut Bundesbank rund ein Viertel der Sichteinlagen deutscher Privathaushalte mit Strafzinsen belegt. Bisher jedoch betreffen diese fast ausschließlich vermögende Bankkunden.
Zum ganzen Bild gehören indes auch die Vorteile der Niedrigzinsen: Wer ein Darlehen in Anspruch nimmt, erhält meist Konditionen, von denen vor zehn Jahren niemand zu träumen gewagt hätte.
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Als der britische Reisekonzern Thomas Cook und kurz darauf auch seine deutsche Tochter Ende September in die Pleite rauschten, waren rund 140.000 deutsche Kunden unterwegs. Allein ihre Rückholung schlug mit circa 80 Millionen Euro zu Buche. Geprellt sind aber ebenfalls weitere Hunderttausende Kunden, die bereits eine Reise gebucht und bezahlt oder zumindest angezahlt hatten. Schätzungen zufolge stehen damit Forderungen von insgesamt rund 400 Millionen Euro im Raum.
Versichert war der deutsche Thomas-Cook-Ableger aber nur bis zur Summe von 110 Millionen Euro, der gesetzlichen Haftungsobergrenze. Die Kunden werden also – voraussichtlich noch vor Jahresende – lediglich quotierte Zahlungen erhalten, während beispielsweise britische Kunden zu 100 Prozent entschädigt werden. Eine Anhebung des gesetzlichen Versicherungsdeckels auch in Deutschland wird aktuell diskutiert, nachdem die Justizminister der Bundesländer das Thema auf ihre Agenda gesetzt haben. Ein Rechtsdienstleister, der mehrere deutsche Kunden vertritt, fordert von der Bundesregierung, die Thomas-Cook-Opfer voll zu entschädigen. Andernfalls werde man notfalls vor dem Europäischen Gerichtshof Klage erheben.
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